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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Sittenwidrigkeiten von Bürgschaften
gemessen am Massstab des 138

- mittelbare Drittwirkung von GrundR
- Verpflichtungsumfang darf nicht finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (Zinszahlungen < monatliches Einkommen)
- Ehegattenbürgschaft
+ 138 (-) soweit Vermögensverschiebungen verhindert werden oder berechtigtes Interesse des Gläubigers besteht (auch zukünftiger Erwerb des Bürgen); muss aber bereits im BürgschaftsV benannt werden
Tags: Schuldrecht
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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