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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Prüfung unechte Urkunde
1. Identitätstäuschung
- tatsächlicher Aussteller ist nicht der scheinbare Aussteller

2. Geistigkeitstheorie
- will der scheinbare Aussteller sich den Inhalt der Urkunde zurechnen lassen
- bei Zurechnung ist dies ein Fall der verdeckten Stellvertretung (grdsl. zulässig), dann gilt der scheinbare Aussteller auch als der tatsächliche Aussteller

3. Einschränkungen bei der verdeckten Stellvertretung
- zum Schutz des Rechtsverkehrs ist verdeckte Stellvertretung unzulässig wenn
a) gesetzlich Eigenhändigkeit vorgesehen ist
b) Eigenhändigkeit im Rechtsverkehr erwartet wird (Prüfungsleistungen)

4. Einschränkungen durch AGB/Vertrag
- unzulässig = keine strafrechtliche Konsequenzen durch zivilR Vereinbarungen
Tags: Urkunde
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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