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Voraussetzungen des § 13 StGB (Garantenstellung)

- Beschützer- oder Obhutsgarant- enge persönliche Verbundenheit, Gefahrengemeinschaften (Vertrauensprinzip), aus Vertrag (offenbarungspflichten, Treu und Glauben bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen, freiwillige Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten oder eine Hilfeleistung (wesentlich ist, ob im Vertrauen auf die Übernahme andere Schutzmaßnahmen unterblieben sind oder unterbleiben durften), Stellungs als Amtsträger (nur während der Dienstausübung und bei einer öfentlich-rechtlichen Pflicht zum Eingreifen; z.B. § 258a StGB, Unterlassen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens- außerhalb der Dienstausübung nur bei besonders schützenswerte öffentliche Interessen)

- Überwachergarant:
    - Ingerenz (schadensnahes Vorverhalten)- nach h.M. muss das Vorverhalten pflichtwidrig sein, nach a.A.  reicht Kausalität aus (nach allen Auffassungen begründet der Agressivnotstand gem. § 34 StGB eine Garantenstellung)
    - Verkehrssicherungspflichten- In-Verkehr-Bringen von Produkten (die auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung gefährlich sind), Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter (nicht bei Erwachsenen, mit Ausnahme von Psychiater), Herrschaft über eine Räumlichkeit (+ Vertrauensstellung des Hausrechtsinhabers)
Tags: Garantenstellung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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