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Was ist hinsichtlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen in dem Fall zu beachten, dass die Sicherungsabrede einer Grundschuld in ihnen auch auf alle künftigen Forderungen erstreckt werden?
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine solche Klausel nicht ungewöhnlich oder überraschend (§ 305c BGB), wenn Kreditnehmer und Sicherungsgeber personengleich sind. Etwas anderes gilt für den Fall, dass es sich um verschiedene Personen handelt, insbesondere dann, wenn der Sicherungsgeber nach den Gesamtumstäden davon ausgehen kann, dass sich die Sicherungsabrede nur auf eine zu sichernde Forderung bezieht. Im übrigen sehen einige Literaturstimmen in der Erstreckung einer Sicherungsabrede auch auf künftige Forderungen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne § 307 BGB, da ein derartig weitgehendes Sicherungsbedürfnis hinsichtlich Forderungen, die mit der Kreditaufnahme und der aus ihrem Anlass erfolgenden Grundschuldbestellung  in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht anzuerkennen sei.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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