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Widerruf einer Vollmacht durch Vertreter ohne Vertretungsmacht hat Kostenfolgen
Der Widerruf einer Vollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten kommt nicht in Betracht, wenn der Vollmachtgeber bei Einrichtung der Kontrollbevollmächtigung geschäftsunfähig ist. Die Kosten eines Rechtsstreits auf Herausgabe der Vollmacht trägt der vollmachtlos handelnde Vertreter (LG Heilbronn 26.6.09, 8 O 282/08, Abruf-Nr. 094177) 


Sachverhalt
Der Kläger ist der Vater des Beklagten und bei diesem zur Pflege und Betreuung untergebracht. Bereits 2003 hat der Kläger dem Beklagten eine General- und Vorsorgevollmacht eingeräumt. Im August 2007 hat der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten K eine Kontrollbevollmächtigung erteilt, die u.a. zum Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht von 2003 ermächtigt. Mit Schreiben vom 15.8.08 in seiner Funktion als Kontrollbevollmächtigter und 21.8.08 im Namen des Klägers hat der K die General- und Vorsorgevollmacht widerrufen. Der Beklagte hält den Widerruf der Vollmacht für unwirksam. 

Mit der Klage verfolgt der K als gleichzeitig Prozessbevollmächtigter und Vertreter des Klägers den Anspruch auf Herausgabe der dem Beklagten erteilten Ausfertigungen der General- und Vorsorgevollmacht von 2003. Der Beklagte beantragt Klageabweisung, zumal der Kläger mindestens seit August 2007 geschäftsunfähig gewesen sei und damit weder eine wirksame Kontrollbevollmächtigung noch ein wirksames Mandat für die vorliegende Klage habe erteilen können. 

Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 ZPO), was der Beklagte auch ausdrücklich gerügt hat (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Kläger war im Zeitpunkt der Mandatserteilung (am 13.8.08) gemäß dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten geschäftsunfähig. Bereits seit 2006 ist beim Kläger ein demenzieller Abbauprozess zu verzeichnen, sodass auch für den Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung (August 2007) bereits von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers auszugehen ist. 

Die Klage ist auch unbegründet. Ein wirksamer Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht kommt weder durch die Widerrufserklärung in der Funktion als Kontrollbevollmächtigter (Schreiben vom 15.8.08) noch durch die Erklärung im Namen des Klägers (Schreiben vom 21.8.08) in Betracht. Sowohl am 21.8.08 als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung war eine Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht gegeben, damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen des Klägers. 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach dem Veranlasserprinzip der vollmachtlose Vertreter (nicht etwa der Kläger!). Der vollmachtlose Vertreter hat jedenfalls dann die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Ist er dagegen gutgläubig in Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht, handelt er nicht im Bewusstsein seiner fehlenden Legitimation (so BGH NJW 93, 1865). 

Vorliegend war dem K bekannt bzw. hätte ihm auf Grund der bereits im Vorfeld auch anhand vorliegender Atteste diskutierten Demenzerkrankung des Klägers bekannt sein müssen, dass der Kläger eine wirksame Prozessvollmacht nicht mehr habe abgeben können. Eine Kostentragung durch den Kläger erscheint demgemäß als nicht gerechtfertigt. 

Praxishinweis
Die Entscheidung erscheint in der Sache als zweifelsfrei richtig. Stellt sich per Sachverständigengutachten die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Errichtung der Kontrollbevollmächtigung heraus, kommt ein Widerruf der eigentlichen Vollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten nicht in Betracht. 

Als zumindest bedenklich erscheint die Kostenentscheidung. Ziel des Gerichtsverfahrens ist ja gerade die Klärung der Geschäftsfähigkeit. Zu diesem Zwecke wurde ja auch durch das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wäre die Geschäftsunfähigkeit so offensichtlich gewesen, wie das Gericht in seiner Kostenentscheidung feststellt, wäre auch die Einholung des Gutachtens überflüssig gewesen. Insbesondere zum Schutz eines Vollmachtgebers sollte das Kostenrisiko in Fällen wie dem vorliegenden nicht dem Kontrollbevollmächtigten auferlegt werden.
Tags: vollmacht, widerruf
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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