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Erläutern Sie den Unterschied zwischen rechtshindernden, rechtsvernichtenden Einwendungen und Einreden. Geben Sie Beispiele. An welcher Stelle der Anspruchsprüfung sind sie jeweils zu Prüfen?
Alle genannten Institute stehen einem Anspruch als Hindernis entgegen.

Rechtshindernde Einwendungen sind Wirksamkeitshindernisse und Ausschlusstatbestände, deren Nichtvorliegen für das Bestellen eines Schuldverhältnisses ebenso notwendig sind, wie die Einigung der Parteien. Sie sind somit bereits auf der Ebene der Anspruchsentstehung zu berücksichtigen. Im Prozess sind sie vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Beispiele sind mangelnde Geschäftsfähigkeit, Formnichtigkeit, §§ 134, 138 BGB etc.

Demgegenüber hindern rechtsvernichtende Einwendungen nicht die Anspruchsentstehung, sondern bewirken das Erlöschen eines bereits bestehenden Anspruchs. Folglich sind sie auf der Stufe des möglichen Untergangs des Anspruchs zu prüfen. Als Beispiele sind die Erfüllung, die Kündigung, der Erlass oder die Anfechtung (str.: z.T. wird von einer rechtshindernden Anwendung ausgegangen). Auch wenn einige rechtsvernichtende Einwendungen ihre Grundlage in der Ausübung eines Gestaltungsrechts haben (Bsp.: Aufrechnung), ist ihr Vorliegen von Amts wegen zu beachten.

Die rechtshemmenden Einreden schließlich steht dem Bestehen des Anspruchs nicht entgegen, sondern hindern lediglich seine Durchsetzbarkeit, weshalb sie freilich auch auf der Stufe der Durchsetzbarkeit zu prüfen sind. Man versteht unter ihnen gemeinhin das subjektive Recht, die Ausübung des Rechts einer anderen Person zu hemmen. Im Gegensatz zu den Einwendungen sind sie vom Anspruchsgegner geltend zu machen. Beispiele: Verjährung, Zurückbehaltungsrecht, Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Von untergeordneter Bedeutung ist es, ob hierbei ein vorübergehendes oder dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht besteht.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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