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Sachbeschädigung, § 303 StGB

- Tatobjekt: bewegliche und unbewegliche fremde Sachen
- Tathandlung:
    - Beschädigen: eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache, die entweder zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder aber zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit führt
    - Zerstören: wenn die Sache so wesentlich beschädigt wurde, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar wird
    - bloße Sachentziehung, bestimmungsgemäßer Verbrauch oder Reparatur einer Sache stellen keine Sachbeschädigung dar
- "Rechtswidrigkeit": umstritten, ob allgemeiner Hinweis auf die Rechtswidrigkeit oder obj. TB-Merkmal (wichtig für den Prüfungsaufbau und Irrtümer). Bei § 303 II StGB ist das Merkmal "unbefugt" auf Tatbestandsebene zu prüfen 
Tags: Sachbeschädigung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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