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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

- Strafgrund: liegt u.a. darin, dass der Kraftfehrzeugführer infolge der Konzentration auf die Straßenverkehrsvorgänge in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist, so dass sowohl für ihn als aber auch für den Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr besteht (wichtig für die Kraftfahrereigenschaft und für das Ausnutzen)
- Tatopfer: Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer
- Angreifer: jedermann (außenstehender Dritter, Kfz-Führer im Hinblick auf die Mitfahrer und umgekehrt)
- Angriff: jede feindselige Einwirkung auf Leib, Leben (Drohung reicht aus) oder Entschlussfreiheit (Einrichtung von Sperren u.ä.) des Opfers
- Ausnutzen: wenn der Täter eine Verkehrssituation ausnutzt, die typisch ist für den fließenden Verkehr und gerade deshalb das Opfer schutzlos macht (die Aufmerksamkeit des Opfers muss sich noch auf das Führen des Kraftfahrzeugs richten)
Tags: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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