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Tatbestandsausschließendes Einverständnis (§ 242 StGB)

- Abgrenzung von der rechtfertigende Einwilligung (wenn der Eigentümer, nicht aber der Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden ist)

- Das Einverständnis muss tatsächlich vorliegen (kein mutmaßliches Einverständnis) und auf einem natürlichen Willen beruhen (ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis schließt den Gewahrsamsbruch aus)

-  Das Einverständnis muss sich auf die konkret weggenommene Sache beziehen

- Das Einverständnis kann an faktische Bedingungen geknüpft sein (z.B. ordnungsgemäße Bedienung eines Warenautomaten)

- Das Einverständnis muss auf eine vollständige Gewahrsamsübertragung gerichtet sein

- Das Einverständnis muss freiwillig erteilt worden sein (keine Freiwilligkeit z.B., wenn das Opfer aufgrund der Täuschung keine Verhaltensalternative zu haben glaubt ("vorgetäuschte Beschlagnahme"))
Tags: tatbestandsausschließendes Einverständnis
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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