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Ist der Sonnabend (Samstag) bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzuzählen ?
BGH, Urt. v. 27.04.2005, VIII ZR 206/04
Mit seinem Urteil vom 27.04.2005 gab der BGH der Vermieterin Recht. Die am 5. Juni 2002 zugegangene Kündigungserklärung habe das Mietverhältnis erst zum 31. August 2003 beendet.

Bei der Berechnung der sog. Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.

Anmerkung/Praxishinweis:

Eine Verlängerungsklausel wie im hier gegenständlichen Mietvertrag ist für Mietverträge über Wohnraum seit dem 01.09.2001 nicht mehr zulässig. Dennoch hat die Entscheidung natürlich neben den sog. Altverträgen insbesondere auch für die eingangs erwähnte gesetzliche Kündigungsfrist erhebliche Bedeutung. Darüber hinaus dürfte die Grundsätze ohne weiteres auch auf die Kündigung von Geschäftsraummiet-verhältnissen übertragbar sein.

Der BGH folgert seine Feststellung sowohl aus dem gesetzlichen als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. In der Tat stellen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen den Sonnabend den Werktagen gleich, so etwa § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz oder Art. 72 Abs. 1 S. 2 des Wechselgesetzes, wonach bestimmte Handlungen „nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend” stattfinden können. Auch der allgemeine Sprachgebrauch stelle den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Hierzu zitiert der BGH sogar aus den Wörterbüchern „Brockhaus“ und „Duden“. Alleine der Umstand, dass mehr als die Hälfte der Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeite, habe am Charakter des Sonnabend als Werktag nichts geändert. Folge war vorliegend: Die Kündigung der Mieterin war nicht am 3., sondern erst am 4. Werktag des Juni zugegangen und damit verspätet. Der 1. Juni 2002, ein Samstag, war als Werktag mitzuzählen.

Beachte: Fest steht nunmehr, dass der Samstag bei der Karenzzeit als Werktag mitzählt. Ob dies aber auch dann gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend falle, ließ der BGH ausdrücklich offen. Insoweit ist der amtliche Leitsatz, dass bei der Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen der Sonnabend als Werktag mitzuzählen ist, „wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt“, missverständlich. Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass der Samstag als dritter Werktag nicht mitzählt. Das entspricht freilich der überwiegenden Ansicht, wonach die Karenzfrist, wenn der dritte Werktag ein Samstag ist, erst am nächsten Werktag enden soll; im Regelfall also am darauf folgenden Montag, sofern dieser kein gesetzlicher Feiertag ist.

Praxistipp: Auch für den Sonderfall, dass der letzte Tag der Karenzfrist ein Samstag ist, muss sich die Praxis darauf einrichten, dass die Kündigungsfrist nur gewahrt ist, wenn die Kündigung noch an diesem Samstag zugeht. Auch wenn der BGH die Frage in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat: Um jedes Risiko zu vermeiden, sollte der Sonnabend bei der Fristberechnung für Kündigung und Mietzahlung immer mitgezählt werden, und zwar auch dann, wenn das Fristende auf den Sonnabend fällt.
Tags: kündigung, kündigungsfrist, samstag, werktag
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Mietrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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