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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
121
164 II Wirkung der Erklärung des Vertreters
Tritt der Wille, in fremden Namen zu Handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

=> d.h. Vertreter will subjektiv Fremdgeschäft herbeiführen, nach objektiven Empfängerhorizont aber Eigengeschäft

=> 119 I Alt. 1 ausgeschlossen
Abgrenzung Auftrag: 662 => unentgeltlich
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Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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