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Bürgerliches Recht: Lektion 10

BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau §§ 312 f BGB
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, §§ 312 ff BGB
I. Personneller Anwendungsbereich: §§ 13, 14 BGB. Unternehmer/ Verbraucher. (P) Verbraucher wird vertreten: Abstellen auf Vertreter, § 166 BGB analog.
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1) Vertrag über entgeltliche Leistung: Bei gegenseitigen Verträgen (+), § 320 BGB; EU Recht weiter, daher ledigliche Verpflichtungsübernahme; (P) Bürgschaft (vgl Bürgschaft)
2) Art der Vertragsanbahnung: a) § 312 I Nr 1 BGB: Arbeitplatz oder Privatwohnung. Bei Arbeitsverträgen (-), da diese typischer Weise am Arbeitsplatz geschlossen werden; b) § 312 I Nr 2 BGB: Freizeitveranstaltung; c) § 312 I Nr 3 BGB: Überrumplung in der Öffentlichkeit; d) zur WE bestimmt (kausalität).
3) Ausnahmenen, § 312 III 1 BGB: Insb Bestellung. (-) bei provozierter Bestellung oder Einladung zur Information.
III. Subsidiarität, § 312a BGB: § 312 BGB (-), wenn anderes Widerufsrecht vorhanden.
IV. Rechtsfolge: §§ 355, 356 BGB.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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