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Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 ff.)
Schadensersatzanspruch, der an die Stelle der Leistungspflicht tritt und das Erfüllungsinteresse des Gläubigers befriedigen soll.
Voraussetzungen: anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a II), nachträgliche Unmöglichkeit (§ 283), Nichterbringung einer fälligen Leistung oder Ncherfüllung (§ 281), Verletzung einer Schutzpflicht, sodass dem Gläubiger eine Leistung durch den Schuldner unzumutbar ist (§ 282).
ReFo: Zu ersetzen ist der Schaden, der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Gläubigers mit der Vermögenslage bei Leistung des Schuldners ergibt.
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Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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