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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
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Prozessaufrechnung
ist eine prozessrechtliche EInrede, wirkt wie Einwendung im materiell-rechtlichen Sinne
Wirksamkeit von prozR Einrede bestimmt sich nach ZPO
- Präklusion beachten (§ 296, 767 II ZPO)

Doppelnatur der Proz.Aufrechnung (prozR/materiellR)

Welche Folgen hat er eine prozR unzulässige aber materiell wirksame Aufrechnung
- Eventualaufrechnung = Aufrechung soweit zulässig
- keine materiellR Wirkung von unzulässiger Proz. Aufrechnung
+ materiellR ist Wirkung ist aufschiebend bedingt abhängig von deren Zulässigkeit (§ 158 ZPO)
+ Wirkung des § 139 = materiellR Wirkung verliert Wirkung wg Unzulässigkeit der Proz.Aufrechnung

Arten der Proz Aufrechnnung
- Primäraufrechnung
+ eigentliche Forderung wird nicht bestritten aber Aufrechung ist primäres Verteidigungsmittel
- Hilfsanrechnung
+ Aufrechnung ist sekundäres Verteidigungsmittel
+ Zulässigkeit der Aufrechnung erst nachdem Primärverteidigung nicht wirksam ist

Proz. Zulässigkeit d ProzAufrechnung
- Proz. Aufrechnung begründet keine Rechthängigkeit
+ Gegenforderung kann auch in anderen Proz benutzt werden
- Zuständigkeitsdiskrepanz
+ wenn ein anderes Gericht ausschliesslich für die Gegenforderung zuständig wäre = ProzAufrechnung (+)
> vgl. Wertung § 33 II, 40 II; eine solche Regelung fehlt für die Proz.Aufrechnung
Tags: ZPO
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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