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Platzverweisung, Art. 16 PAG
Platzverweisung ist der Befehl, sich von einem bestimmten Ort vorübergehend zu entfernen bzw. den Ort vorübergehend nicht zu betreten.

(P) Aufenthaltsverbot
Die Platzverweisung ist tatbestandlich nur als vorübergehende Maßnahme zulässig. Die Auslegung des Merkmals „vorübergehend“ ist umstritten; Einigkeit besteht nur darin, dass eine unbefristete Platzverweisung ausscheidet. Überzeugend erscheint es, nicht auf willkürliche zeitliche Grenzen - etwa „einige Stunden“ oder „24 Stunden“ - sondern auf die voraussichtlich beschränkte Dauer der Gefahrenlage abzustellen.

Besteht die Gefahr dauerhaft, kommt ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nur als atypische Maßnahme nach Art. 11 PAG, z.B. zur Bekämpfung der Drogenszene an bestimmten Plätzen, in Betracht.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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