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Alle Oberthemen / Jura / Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht Bayern / Verwaltungs-/Verwaltungsprozessrecht
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Worin liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Antrag auf Normenkontrolle und der in Bayern möglichen Popularklage?
Rechtsweg
Antrag auf Normenkontrolle ist ein gegen Satzung oder Verordnung statthaftes Rechtsmittel im Verwaltungsrechtsweg § 47 VwGO.

Die Popularklage in Bayern nach Art. 98 S. 4 BV ist ein gegen Rechtsnormen statthafter Verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelf.

eigene Betroffenheit
Den Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO können nur natürliche oder juristische Personen stellen, die geltend machen können durch die angefochtene Rechtsnorm in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein oder zu werden.

Die Popularklage nach Art. 98 S.4 BV, Art. 2 Nr. 7 i.v.m. Art. 55 VerfGHG kann von jedermann erhoben werden, ohne in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Es reicht hier aus geltend zu machen, dass ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.

Frist
Antrag auf Normenkontrolle nach  § 47 II VwGO nur binnen eines Jahres nach Bekanntmachung möglich.

Popularklage nach Art. 98 S.4 BV jederzeit möglich.


Tags: Klagearten
Quelle: Gesetz
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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht Bayern
Veröffentlicht: 19.10.2013

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