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Alle Oberthemen / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Strafzumessungschuld gem. § 46 I 1 StGB
Gemäß § 46 I 1 StGB ist die Schuld des Angeklagten die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Bei dieser Strafzumessung im engeren Sinne sind alle für und gegen den sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen, § 46 II l StGB. Die dafür insbesondere in Betracht kommenden Umstände zählt § 46 II 2 StGB beispielhaft auf.

Allgemein lässt sich folgende Unterteilung vornehmen:
  • Umstände, die der Tat innewohnen
  • Umstände, die der Tat vorausgehen
  • Umstände, die der Tat nachfolgen


Dabei kann man jeweils unterscheiden, ob die Umstände
  • das Handlungsunrecht oder
  • das Erfolgsunrecht betreffen.

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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Strafurteil
Veröffentlicht: 12.04.2013

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