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AnwartschaftsR
- wenn bei einem mehraktigen ErwerbsTB bereits so viele Akte vollzogen wurden, dass der Eigentumserwerb nur noch von weiteren Handlungen des Erwerbers abhängt; Veräußerer kann nicht mehr eigenmächtig den Eigenumserwerb verhindern

- Veräußerung des AnwartschaftsR nach 929 nicht 398
+ wenn Anwartschaftsberechtigter Eigentum übertragen versucht kommt es nach hM zumindest zu einer Übertragung des AnwartschaftsR entweder durch  Umdeutung gem. 140 oder über ergänzende Vertragsauslegung

- wesensgleiches Minus zum Vollrecht des Eigentums

- meistens bei Ratenkäufen durch aufschiebende Bedingung gem. § 158 I, 449
Tags: Sachenrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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