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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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II. Fehler in der Hauptverhandlung
7d). Verlesbarkeit von Urkunden - Verwertungsverbote in Bezug auf frühere Aussagen von Zeugen
Die Vorlesung und Verwertung von Vernehmungsniederschriften über Zeugenaussagen ist grundsätzlich unzulässig, vielmehr ist in solchen Fällen der Zeuge selbst zu vernehmen (§ 250 StPO). Vorrangig gegenüber der Regelung in § 250 StPO ist aber § 249 I 2 StPO. Ist daher die Aussage eines Zeugen in einem Urteil wiedergegeben, so darf dieses verlesen werden, ohne dass damit gegen § 250 StPO verstoßen wird; jedoch gilt auch dann § 252 StPO. Eine Ausnahme vom Verlesungsverbot des § 250 StPO begründet ferner § 251 StPO. Dabei behandelt §251 I StPO insbesondere die polizeilichen Protokolle, Abs. 2 dagegen richterliche Vernehmungsniederschriften.

Die Anordnung der Verlesung bedarf in den Fällen des §251 StPO eines mit Begründung versehenen Gerichtsbeschlusses, nicht nur einer entsprechenden Verfügung des Vorsitzenden (§251 IV l, 2 StPO). Ein fehlender Beschluss oder ein Mangel in der Begründung kann die Revision begründen. War aber allen Beteiligten der Grund der Vorlesung klar, wird das Urteil nicht auf dem Verstoß beruhen.

Soll in der Hauptverhandlung oder der Revision ein Mangel der verlesenen Vernehmung und damit ein Verwertungsverbot geltend gemacht werden, bedarf es häufig eines bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO erklärten Widerspruchs. Der Verstoß (nur) gegen § 251 StPO, bei, dem letztlich die Gesetzesverletzung in einer Missachtung von § 250 StPO liegt kann in der Revision dagegen auch ohne Widerspruch in der tatrichterlichen Verhandlung gerügt werden.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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