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Die Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog)
Die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) ist die „typische“ Klageart im Polizeirecht. Sie ist statthaft, wenn sich der polizeiliche Verwaltungsakt vor Entscheidung des Gerichts
erledigt hat
, d.h. die mit dem VA verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 VwGO, Art. 12 Abs. 1 POG

II. Zulässigkeit der Klage

(1) Statthaftigkeit
VA, der sich erledigt hat
->Erledigung des VA nach Erhebung der Anfechtungsklage
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO „direkt“ (selten)
->Erledigung des VA vor Erhebung der Anfechtungsklage
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog (häufig)

(2) Klagebefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO

(3) Klagefrist
Nach h.M. in der Rspr. ist eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VA, der sich vor Klageerhebung und vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, gerichtete Klage nicht an die Fristen des § 74 Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 2 VwGO gebunden.
Vor einer Klage noch Jahre nach Erledigung des Verwaltungsakts ist die Behörde durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung sowie das Institut der Verwirkung hinreichend geschützt.
Tritt die Erledigung erst nach Ablauf der Klagefrist ein und hat der Kläger es versäumt, rechtzeitig Klage zu erheben, ist die FFK nach einhelliger Ansicht unzulässig.

(4) Feststellungsinteresse

Es muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit vorliegen. Für ein berechtigtes Interesse genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.

(5) Partei- und Prozessfähigkeit
§§ 61, 62 VwGO

III. Begründetheit der Klage

(1) Passivlegitimation, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

(2) Formelle Rechtmäßigkeit des VA

(3) Materielle Rechtmäßigkeit des VA

(4) Rechtsverletzung des Klägers
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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