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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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§ 839 BGB & Art. 34 GG
- Anwendbar für Beamte im StatusR Sinn (mit Ernennungsurkunde vgl. § 8 BeamtStatG)
- § 839 I S. 2 - Nachrangigkeit des Beamten für SE
- § 839 ist speziell ggü § 823 f. = Verdrängung

Art. 34 GG = Amtshaftung
- Jemand = inkl. Beliehene/Verw.Angestellte/auch Beamte
- Verantwortlicher = Staat haftet
=> befreiende Schuldübernahme
Tags: Staatshaftung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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