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Alle Oberthemen / Bildungswissenschaft / Berufsbildungsrecht / Modul 1C - Teil 7 - Berufsbildungsrecht
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Pflichten des Auszubildenden
beziehen sich vor allem auf das Verhalten während der Ausbildung
- Lernpflicht
- Sorgfaltspflicht
- Teilnahmepflicht
- Weisungsgebundenheit
- Verschwiegenheitspflicht

Pflichtverletzungen
Wird durch schuldhafte Pflichtverletzung des Ausbildenden dem Auszubildenden ein Schaden zugefügt, so hat dieser nach dem BBiG Rechtsanspruch auf Schadensersatz. Schadensersatz kommt auch in Frage, wenn das Ausbildungsverhältnis "aus wichtigem Grund" gekündigt wird.

Ausbildungszeit
Jedes Asubildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit
Verkürzung durch Anrechnung möglich - Antrag über zuständige Stelle, wenn anzunehmen ist, dass der Auszubildenden das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Verlängerung nur in Ausnahmefällen

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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaft
Thema: Berufsbildungsrecht
Veröffentlicht: 23.08.2011

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