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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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II. Fehler in der Hauptverhandlung
10) Unterlassener Hinweis nach § 265 StPO -  Wann muss ein Hinweis erfolgen?
Ein Hinweis wäre allerdings nicht mehr ausreichend gewesen, wenn - wie häufig - infolge der Änderung der Tatzeit die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat nicht mehr gewahrt gewesen wäre, wenn also verschiedene prozessuale Taten vorliegen würden. Dabei ist die Identität der prozessualen Tat nur dann gegeben, wenn das in der anklage beschriebene Geschehen unabhängig von der Tatzeit aufgrund anderer Merkmale ausreichend individualisiert, also unverwechselbar ist und diese Umstände unverändert bleiben. Ist dies nicht der Fall und wird keine Nachtragsanklage erhoben, kann die (neu festgestellte) Tat dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden; geschieht dies gleichwohl, fehlt die Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage, das Verfahren müsste eingestellt werden. Bei der Tötung eines Menschen ist die Tat allerdings durch die Person des Opfers ausreichend individualisiert, so dass die geänderte Tatzeit - nach einem Hinweis - der Verurteilung zugrunde gelegt werden durfte.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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