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Was ist bei Grundstücksübertragungsgeschäften in Bezug auf den Grundsatz falsa demonstratio non nocet zu beachten?
Im Rahmen der Auflassung ergeben sich keine Besonderheiten. Wegen der sich ergebenden Diskrepanz aus Einigung und daraus resultierender Grundbuchlage ist folgendermaßen zu unterscheiden:

a) ein anderes als das im Grundbuch bezeichnete Grundstück war Gegenstand der Auflassung: ein Eigentumswechsel hat nicht stattgefunden, eine richtigstellende Identitätserklärung nach § 29 GBO ist nötig

b) Auflassung ging weiter als Eintragung: nur hinsichtlich der von der Eintrgung erfassten Teilfläche geht das Eigentum über, eine richtigstellende Identitätserklärung nach § 29 GBO ist für den Übergang des weitergehenden Teils nötig

c) Eintragung ging weiter als Auflassung: nur das Eigentum, das Gegenstand der Auflassung war, ging über (nur auf dieses bezog sich die falsa demonstratio non nocet); hinsichtlich des weiteren Teilbereichs besteht ein Grundbuchberichtigungsanspruch
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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