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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StR
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Verhältnis 263/253
263 = unbewusste Selbstschädigung
253 = bewusste Selbstschädigung

Zusammenfallen von 263/253
1. Fallgruppe
Idealkonkurrenz; 263/253 stehen nebeneinander; Täter hätte Drohung oder Täuschung unabhängig voneinander einsetzen können

2. Fallgruppe
Täuschung ist Basis der Drohung
TB-Lösung
wenn Täuschung Basis von Drohung ist entfällt TB 263
- Drohungshandlung =/ Täuschungshandlung
+ Täuschung geht in Drohung auf, Überlagerung
- Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung
+ fehlt wenn es aufgrund Drohung geschieht
- Erpressung = bewusste Selbtschädigung; Betrug = unbewusste Selbstschädigung; bei Drohung =/ 263 TB
+ bei der Drohung liegt eine bewusste Selbstschädigung vor = Vermögensschaden (-)

Konkurrenz-Lösung
Beim Zusammentreffen von 263 und 253 sind beide TB erfüllt aber 263 tritt im Rahmen der Konkurrenz zurück

Argumente gegen TB-Lösung
- Trotz Überlagerung ist Täuschung immer noch existent; Überlagerung ist irrelevant
- Kausalität besteht nach condicio-sine-qua-non
- Zweckverfehlung stellt auch einen wirtschaftlichen Schaden dar, bei einer Drohung die auf einer Täuschung basiert ist eine Zweckerreichung nicht möglich (wichtigstes Argument)

Streit muss an jeder der entsprechenden TB Merkmalen geführt werden; danach dadurch 263 bejahen und und dann in der Konkurrenz zurücktreten lassen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Erpressung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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