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Eintragungsverfahren GBO
Eintragung wird vom Amtsgericht als Grundbuchamt vorgenommen § 1 GBO

1. Antrag 13 GBO
2. Bewilligung des Berechtigten § 19 GBO
2. Voreintragung des Berechtigten § 39 GBO
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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