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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes

Ist eine Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss grds. erforderlich? Welche Ausnahmen gibt es?

Wie kann der Rat Beschlüße fassen?

Bei der Öffentlichkeit der Sitzung gemäß § 45 NGO sind sowohl die Interessen der Öffentlichkeit an der Kontrolle der Vertretungskörperschaft, als auch die Funktionsfähigkeit des Rates zu gewehrleisten. Wann ist ein öffentliches Interesse gewahrt?
§ 57 I NGO: Vorbereitung grds. erforderlich. Ohne Vorbereitung ist der Beschluß unwirksam.
Ausnahmen: Innerorganische Entscheidungen des Rates; Verfahrensbeschlüsse des Rates; bei gesetzlichen Ausschluss; aus der Natur der Sache heraus.

§ 47, 48 NGO: Wahl oder Abstimmung
Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, § 47 I 2 NGO.
Bei bestimmten Personalentscheidungen ist die Wahl vorgeschrieben (§§ 48, 51 VI NGO)

Öffentlichkeit (+), wenn möglichst viele Personen den Sitzungraum ohne Schwierigkeiten erreichen können.
Anwesenheitsrecht, aber kein Teilnahme (passives Recht).
Ausschluss gem. § 45 NGO bei Belangen des öff. Gemeinwohls und berechtigten Einzelinteresse möglich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Prüfung eines Ratsbeschlußes
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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