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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Def.: bezweckter Erfolg gem. § 812 I 2 Alt. 2
bezweckter Erfolg: erforderlich ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger dahingehend, dass die Leistung nur dann Bestand haben soll, wenn der bezweckte Erfolg eintritt.

-> Erfolg ≠
- Grundlage oder Gegenstand einer vertraglichen Leistungspflicht
- einseitiges Motiv

Für Anwendung bei Zusatzzwecken meist kein Raum.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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