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Bürgerliches Recht: Lektion 1

BGB AT: Vertragsschluss
Hat das Schweigen bezüglich einer Willenserklärung Erklärungsgehalt?

BGB AT: Vertragsschluss
Ist das Schweigen anfechtbar, falls es eine Willenserklärung darstellt?
Schweigen als WE: Grds keinen Erklärungsgehalt.
Ausnahmen
1) Schweigen als Ablehnung: §§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2, 451 I 2 BGB.
2) Schweigen als Zustimmung:  §§ 416 I 2, 455 S. 2, 516 II 2, 1943 BGB. Ggf Auslegung nach § 242 BGB.
3) Handelsrecht: a) § 362 HGB (Schweigen des Kaufmanns als Annahme); b) §§ 75h, 91a HGB (Schweigen als Genehmigung des Vertreters ohne Vertretungsmacht); c) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Anfechtbarkeit: Bezieht sich grds auf das Rechtsgeschäft.
1) HM: Anfechtung (+), da Schweigen nicht stärker binden darf als geäußerte WE. Beachte: Irrtum über Bedeutung des Schweigens ist Rechtsfolgenirrtum. Daher dann Anfechtung (-).
2) MM: Anfechtung (-), da vermeidbarer Irrtum. Der Schutz des Handelsverkehrs hat bei Kaufmännern Vorrang.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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