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Vertragsabschluß - verbindliches Angebot
liegt vor, wenn Preis und Ware daraus hervorgehen (Bestimmtheit des Angebotes), ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich mit dem Angebot binden will (Bindungswille), und das Angebot dem mögl. zukünftigen Vertragspartner zugestellt wird (Zugang des Angebotes)
gesetzliche Bindungsfrist: "doppelter Postweg"

besonderheiten bei Werkverträgen
Kostenvoranschlag, kann entgeltlich oder unentgeltlich sein;
(Kostenvoranschlag, die ein Unternehmer einem Verbraucher erstellt, sind unentgeltlich, außer es ist anders vereinbart)
Kostenvoranschlag kann verbindlich oder unverbindlich sein.
verbindlicher muss genau eingehalten werden; unverbindlicher: Kosten dürfen max. bis zu 15% übersteigen, wenn mehr schriftliche, sachliche Begründung; Überschreitung ist sofort dem Kunden bekanntzugeben.
wichtige Besonderheit: Auftragnehmer hat gesetzliche Warnpflicht, falls der Käufer untaugliche Materialien bestellt oder unrichtige Angaben zur Ausführung gibt.
Tags: Kaufvertrag
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Autor: marlene
Oberthema: BWL
Thema: Recht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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