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Kommunalrecht: Vertiefungsfragen

Kann die Überlassung einer Stadthalle für eine politische Veranstaltung auch dann begehrt werden, wenn diese Halle für einen solchen Zweck bislang nicht genutzt wurde?

Kann die Gemeinde auch nur einen Anschlusszwang anordnen unnd welche Verpflichtungen ergeben sich hieraus für den Betroffenen?

Könnte eine Gemeinde die kommmunale Wasserversorung auf ein privaten Unternehmer übertragen und die Gemeindeangehörigen durch eine Satzung mit Anschluss und Benutzungszwang dazu verpflichten, sich an diese Wasserversorung anzuschließen?

Entfällt im Falle einer Kommunalverfassungsbechwerde das Rechtsschutzbedürfnis, falls die Fachaufsicht hätte eingeschaltet werden können?
Halle ist nicht für Veranstaltungen gewidmet. Dennoch kann die Halle ohne ungewidmet werden, oder eine Ausnahme gemacht werden, welches dann aber wieder die Stadt für gleichgelagerte Fälle binden würde.

Ja. Der Verpflichtete muss dann die Möglichkeiten zur Nutzung einer Einrichtung bereitstellen und gemäß § 8 NKAG Gebüren entrichten. Benutzen braucht er die Einrichtung nicht.

Ja, da § 8 Nr. 2 NGO nicht die Gemeinde als Eigentümer voraussetzt. Das Unternehmen ist aber nicht beliehen, da dies eine RGL erfordern würde. Die Gemeinde bleibt also zum Erlass von VAen berechtigt und verpflichtet.

Nein, da ein Urteil nucht durch eine Anweisung der Fachaufsicht ersetzbar ist.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Vertiefungsfragen
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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