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Begriff der Verantwortlichkeit
Das zentrale Problem der Verantwortlichkeit besteht in der Feststellung der Kausalität. Maßgebend ist insoweit die Verursachung einer Gefahr oder Störung.
Hierbei allein auf die Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) abzustellen, würde jedoch zu einer endlosen Haftungskette führen.
Die h.M. in Rechtsprechung und Literatur vertritt die Theorie der Unmittelbarkeit der Verursachung, wonach Verantwortlicher derjenige ist, der in der Kausalkette die unmittelbar letzte Ursache setzt. Präzisierend versteht man unter „unmittelbar ursächlich“ das, was als die Gefahrenschwelle überschreitend zu bewerten ist. Verantwortlich ist z.B. nicht derjenige, der erlaubter Weise Sprengstoff herstellt, sondern derjenige, der damit in einer die
Allgemeinheit gefährdenden Art und Weise hantiert.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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