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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Wann ist § 812 I 1 2. Alt BGB subsidiär?

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche Arten von Nichtleistungskondiktion gibt es?
Subsidiaritätsgrundsatz
1) EBV: Bei Nutzungen iRd § 993 I BGB ausschließlich § 987 ff BGB. Bei Rechtshänig- oder Bösgläubigkeit § 812 I 1 2. Alt BGB.
2) § 816 BGB: Spezillere Eingriffskondiktion
3) Leistungskondiktion, § 812 I 1 1 Alt BGB: "In sonstiger Weise" = Nicht durch Leistung.
a) Vorang im Zweipersonenverhältnis (+).
b) Vorang im Dreipersonenverhältnis  (+).
c) Ausnahmen sind anhand der Abgrenzung des Bereicherungsgegenstandes zu treffen. ZB aa) Jungbullenfall: Besitz durch Leistung, Eigentum durch Verarbeitung. Daher Keine Subsidiarität bzgl Eigentum. bb) Einbaufälle: HM = Leistung, da kein Unterschied ob erst Übereignet oder gleich eingebaut wird. AA = Ausnahme von Subsidiarität (Wertung § 935 BGB). 

Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB: Eingriffs-; Verwendungs-; Rückgriffskondiktion (nicht abschließend).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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