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Finalzusammenhang (§ 249 StGB)

- Vorsazwechsel ohne Zäsur unbeachtlich

- Wegnahme bei fortdauerndem Gewalteinsatz (+)

- Fortwirken der Gewalt als Drohung (+)

- "Gewalt durch Unterlassen der Beendigung de Gewalteinsatzes" (umstr.)
    - Lit.: ein Täter, der eine Sache lediglich in dem Bewusstsein wegnehme, die zuvor geschaffene Zwangslage beseitigen zu müssen, könne nicht mit einem aktiv Gewalt ausübenden Täter gleichgestellt werden
    - BGH: wenn der körperlich wirkende Zwang aufrechterhalten bleibt, die Gewaltanwendung durch positives Tun und die Ausnutzung zeitlich und räumlich beieinander liegen => Finalzusammenhang (+) 
Tags: Finalzusammenhang
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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