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Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR)
Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
(= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum);

zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum) und auch tatsächlich genutzt wird.
Tags:
Quelle: VS 3 Skript 1
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Autor: Cini
Oberthema: Jura
Thema: Fahrerlaubnisrecht
Veröffentlicht: 06.05.2010

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