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27. Was versteht man unter Nebenbeschäftigung und inwieweit ist diese zulässig?
= jede Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses für einen anderen Dienstgeber als den Bund.
Grundsätzlich zulässig, Bewilligung ist aber nötig.

Nicht möglich wenn:
* Nebenbeschäftigung behindert Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
* Vermutung von Befangenheit
* sonstige Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen

Meldung nur nötig wenn "nennenswerte" Einkünfte erzielt werden, die Ausübung (auch nicht erwerbsmäßiger Tätigkeit) kann untersagt werden!
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 27
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009

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