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Die Einstellung nach § 153a StPO II
1. Vorläufige Einstellung durch StA
Nach Erfüllung: Einstellung

2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)

3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringen Tatfolgen (>50 €); bei § 153a gilt gleiches für die Auflagen/Weisungen Nr. 1-5

4. Beschuldigter muss zustimmen

5. Sperrwirkung bereits bei vorläufiger
Einstellung; nach Erfüllung keine
weitere Verfolgung als Vergehen

6. Auflagen und Weisungen sind
befristet und können auch
nachträglich geändert werden

7. Bei Nichterfüllung (nicht rechtzeitiger
Erfüllung) wird das Verfahren
fortgesetzt

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Karteninfo:
Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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