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Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)
Wird die Polizei selbst oder aufgrund Weisung einer Sicherheitsbehörde mittels Verwaltungsakt tätig, so ist wegen des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art 15 Abs. 2, 3 AGVwGO) Anfechtungsklage zu erheben (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsakt sich nicht erledigt hat.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 VwGO, Art. 12 Abs. 1 POG

-> öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art Skriptenreihe der Regierung von Oberbayern (Hrsg.)
-> keine aufdrängende oder abdrängende Sonderzuweisung
Öwegen der Doppelfunktion der Polizei (präventive / repressive Aufgaben) stellt sich hier häufig die Frage, in welchem Bereich die Polizei tätig geworden ist. Hierbei ist auf den Gesamteindruck und Schwerpunkt der Maßnahme (s.o. unter 1.1) abzustellen. Ist dieser präventiv, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, erweist er sich als repressiv, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. §§ 23 ff. EGGVG gegeben.

BEACHTE:
Art. 18 Abs. 1, 3 Satz 1 bzw. Art. 18 Abs. 2, 3 Satz 2 PAG (Überprüfung von Freiheitsentziehungen nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 PAG) und Art. 10 Abs. 7
UnterbrG
(Maßnahmen im Vollzug der sofortigen vorläufigen Unterbringung psychisch Kranker) enthalten abdrängende landesrechtliche Sonderzuweisungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die ordentlichen Gerichte.

II. Zulässigkeit der Klage

(1) Statthaftigkeit
Klagegegenstand sind polizeiliche Verwaltungsakte, die sich noch nicht erledigt haben:
im Polizeirecht existieren zwei Hauptanwendungsfälle

Sicherstellung
Dauerverwaltungsakt, weil öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wird
-->Erledigung erst mit Herausgabe, Verwertung,
Vernichtung der Sache

Kostenbescheid
Beinhaltet - auch nach Vollzug (durch „freiwillige“ Zahlung oder durch Vollstreckung) – eine andauernde Rechtsbeeinträchtigung

(2) Klagebefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO

(3) erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens: entfällt
§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Art. 15 Abs. 2, 3 AGVwGO

(4) Einhaltung der Klagefrist
§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO; beachte ggf. § 58 Abs. 2 VwGO

(5) Beteiligten- u. Prozessfähigkeit
§§ 61, 62 VwGO

(6) ggf. weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

III. Begründetheit der Klage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

(1) Passivlegitimation

Die Klage ist in allen Fällen gegen den Freistaat Bayern als Träger der Polizei (Art. 1 Abs. 2 POG) zu richten, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, unabhängig davon, ob es sich um eigenständiges
polizeiliches Handeln oder um Handeln auf Weisung durch eine Sicherheitsbehörde (Art. 9 Abs. 2 POG) handelt (strittig).
-> Arg.: Die Polizei ist im eigenen Aufgabenbereich aufgrund eigener Befugnisnorm tätig; sie allein tritt gegenüber dem Bürger auf, für den inner- bzw. zwischenbehördliche Vorgänge
meist nicht erkennbar sind.

(2) Formelle Rechtmäßigkeit des VA

(3) Materielle Rechtmäßigkeit des VA

Unterscheide hier zwischen einem Dauerverwaltungsakt (z.B. Sicherstellung) und einem Kostenbescheid.

Während für die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsakts, die später auch durch
Wegfall einer Voraussetzung (z.B. Verhältnismäßigkeit wegen zu langer Sicherstellung) entfallen kann, lediglich

• das Vorliegen einer Befugnisnorm (z.B. Art. 25 PAG),
• der richtige Adressat (Art. 7, 8, 10 PAG),
• die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG) und
• die ordnungsgemäße Ermessensausübung (Art. 5 PAG)

wie grundsätzlich bei jeder polizeilichen Maßnahme zu prüfen ist, bedarf es für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids einer zusätzlichen Rechtsgrundlage:

Für Kostenbescheide kommen im Rahmen des Polizeirechts verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht, z.B. Art. 9 Abs. 2 PAG für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,
Art. 28 Abs. 3 PAG für die Sicherstellung, Verwertung und Vernichtung von Sachen, Art. 55 Abs. 1 Satz 2, 3 PAG für die Kosten einer Ersatzvornahme, Art. 58 Abs. 3 PAG für die
Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Nach Subsumierung des Kostenbescheids unter die passende Rechtsgrundlage ist inzident die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme (Aufgabe, Befugnis, Adressat,
Verhältnismäßigkeit, Ermessen) zu überprüfen, für die die Kosten angefallen sind. Denn Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Nur für die Ausführung einer rechtmäßigen Maßnahme dürfen Kosten erhoben werden (Art. 16 Abs. 5 KG). Zu beachten ist jedoch ggf. die Bestandskraft der
Primärmaßnahme.

(4) Rechtsverletzung des Klägers
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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