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Was ist hinsichtlich der Vergütungspflicht eines wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz gem. § 134 BGB nichtigen Werkvertrags zu beachten.
Ein vertraglicher Anspruch kommt wegen § 134 nicht in Betracht. Ein Anspruch aus GoA wird regelmäßig am fehlenden Fremdgescgäftsführungswillen, auf jeden Fall jedoch daran scheitern, dass gesetzlich verbotene Arbeiten nicht "den Umständen nach für erforderlich" gehalten werden dürfen. In Betracht kommt somit nur ein Anspruch aus § § 812 I 1, 1. Alt. Dieser wäre jedoch nach dem Wortlaut des § 817 S. 2 ausgeschlossen. § 817 S. 2 ist in dieser Fallkonstellation jedoch teleologisch zu reduzieren, da es mit dem Schutzzweck des Scharzarbeitsgesetzes unvereinbar wäre, wenn der Besteller die Werkleistung ohne Vetgütungspflicht behalten dürfte. Bei der Bemessung ist zu beachten, dass im Falle von Mängeln der Wert der Arbeiten deshalb erheblich gemeindert ist, weil der Auftraggeber diesbezüglich keine Ansprüche aus Werkvertragsrecht geltend machen kann.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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