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Bürgerliches Recht: Lektion 10

BGB AT: AGB
Prüfungsaufbau AGBs (3)

BGB AT: AGB
Welche Ausnahmen gelten für Unternehmer, wenn AGBs gegen diese wirken?
Inhaltskontrolle
1) Auslegung: § 305c II BGB
2) Keine Ausnahme der Inhaltskontrolle, § 307 III 1 BGB: Wenn (+), Transparenzkontrolle nach §§ 307 III 2, I 1 BGB
3) Spezielles Klauseverbot: §§ 308, 309 BGB. Beachte: § 310 I BGB. Gegenüber Unternehmern (-), aber Wertung kann in § 307 I hineinfließen.
4) Generalklausel: § 307 II, I BGB, insb Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB.
Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Klausel, § 306 I, II BGB. Beachte: Keine geltungserhaltende Reduktion. Argument: Sonst würde AGBs immer weiter als zulässig gefasst sein.

§ 310 I BGB: § 305 II und III BGB sind für die wirksame Einbeziehung nicht erforderlich. § 308 und  § 309 BGB finden keine Anwendung iRd Inhaltskontrolle (aber iRd Wertung des § 307 BGB).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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