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Dritter (§ 123 II)
Dritter nach § 123 II ist nur der am Geschäft unbeteiligte.
Kein Dritter ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat.
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Karteninfo:
Autor: killah
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Veröffentlicht: 08.02.2010

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