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Öffentliches Recht: Lektion 35

Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsaufbau Zulässigkeit
Art 93 I Nr 4a GG iVm §§ 13 Nr 8a, §§ 90 ff BVerGG
Die Beschwerde hat aussicht auf Erfolg, wenn die diese angenommen wird (§ 93a ff BVerGG) und diese Zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BverG: Art 93 I Nr 4a GG iVm §? 13 Nr 8a, 90 ff BVerGG.
II. Beschwerdeberechtigung: Beteidigten- (§ 90 BVerGG/ Art 19 III GG) und Prozessfähig (Fähigkeit Prozesshandlungen vorzunehmen, ggf Stellvertretung)
III. Beschwerdegegenstand: Jeder Akt der öffentlichen Gewalt (selbst, gegenwärtig, unmittelbar betroffen)
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerGG: Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerGG: Alle möglichen Prozessmittel in Anspruch genommen.
VI. Subsidiarität: Auch alle anderen Möglichkeiten zur Verhinderung der Grundrechtsverletzung ausgeschöpft.
VII. Frist und Form, §§ 23, 92 I, 93 BVerGG
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht AT
Veröffentlicht: 18.05.2010

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