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(I) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

- Abwägung zwischen den Rechtsgütern erforderlich (wie beim agressiven Notstand)
- Anwendungsbereich ist relativ gering, da §§ 228, 904 BGB und § 32 StGB spezieller sind
- schutzfähig sind nicht nur Individualrechtsgüter (wie bei § 32 StGB), sondern auch Rechtsgüter der Allgemeinheit
- nach e.A. ist für die Gefahr (prognostisches Element) auf das sachkundige Urteil eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung etwaigen Sonderwissens des Notstandstäters abzustellen; nach der h.M. ist an Umstände anzuknüpfen, die zum Handlungszeitraum tatsächlich vorlagen und tatsächlich als Anknüpfungspunkt für die Prognose dienten => in beiden Fällen kommen die Regeln über den Erlaubnistatbestandsirrtum anwendbar
Tags: rechtfertigender Notstand
Quelle: juriq
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Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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