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Formen der Kundgabe einer Willenserklärung
Die Kundgabe einer Willenserklärung kann ausdrücklich, konkludent oder ausnahmsweise durch Schweigen erfolgen.

Die Kundgabe ist ausdrücklich, wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen durch gesprochene oder geschriebene Wörter geäußert werden.

Die Kundgabe ist konkludent, wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen durch schlüssiges Verhalten (z.B. Kopfnicken) geäußert werden.

Ausnahmsweise hat auch Schweigen einen Erklärungswert. Das ist dann der Fall, wenn es vereinbart wurde ("Beredtes Schweigen"), vom Gesetz so bestimmt ist ("Normiertes Schweigen") oder gewohnheitsrechtlich anerkannt ist (z.B. beim "kaufmännischem Bestätigungsschreiben").

Eine Willenserklärung kann verkörpert oder unverkörpert sein. Sie ist verkörpert, wenn sie in einer Form vorliegt, in der sie dauerhaft gespeichert und abrufbar ist (z.B. Brief, CD, Tonband). Ansonsten ist sie unverkörpert (z.B. das gesprochene und nicht aufgezeichnete Wort, konkludentes Handeln).
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Karteninfo:
Autor: ChrissiLLB
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 12.09.2010

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