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Alle Oberthemen / Jura / Revision / 6. Revision
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Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO - Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 S. l GVG), sofern sich das Verfahren nicht gegen einen Jugendlichen richtet (§§ 48 I, 109 I 4 JGG). Öffentlich ist grundsätzlich auch ein während der Hauptverhandlung eingenommener Augenschein, ein Ortstermin jedoch nur, soweit dies unter den gegebenen Umständen tatsächlich und rechtlich möglich ist, also beispielsweise der Hausrechtsinhaber der Öffentlichkeit den Zutritt gestattet. Nicht öffentlich ist unter anderem eine Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren oder durch den beauftragten oder ersuchten Richter. Während der Hauptverhandlung muss die Öffentlichkeit ferner für solche Abschnitte nicht gewährleistet sein, die - wie etwa die Erörterung eines Befangenheitsantrags oder bei Haftentscheidungen - auch außerhalb der Verhandlung durchgeführt werden könnten.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Revision
Veröffentlicht: 16.04.2013

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