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Bürgerliches Recht: Lektion 18

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Ist bei der Herausgabe nach § 816 I 1 BGB der objektive oder subjektie Wert der Sache herauszugeben?

Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kann der Kaufpreis , der für die die Sache an den Nichtberechtigten gezahlt wurde mit dem Herausgabeansruch verrechnet werden?
MM: Objektiver Wert: Das erlangte ist die Befreiung von der Verbindlichkeit. Diese Befreiung kann nicht herausgegeben werden, daher ist gemäß § 818 II BGB Wertersatz zu leisten 8objektiver Wert). Gewinnherausgabe ist nur im Falle des § 687 II BGB gerechtfertigt sein. Argument: Gesetzeswortlaut
HM: Tatsächlich Erlagtes ist rauszugeben: a) Bereicherungsrecht soll die Bereicherung beim Bereicherten abschöpfen. b) Vergleich mit § 285 BGB (nicht bereicherungsrechtlicher obligatorischer Anspruch). Hier ist das Erlangte rauszugeben. Eine andere Wertung im Bereicherungsrecht ist nicht ersichtlich. c) Keine Schutzwürdigkeit
Beachte: a) Wenn weniger erlangt wurde ist nur das Erlangte (Wertung des Bereicherungsrechtes) herauszugeben. b) BGH: § 816 I 1 BGB auch bei Werterhöhung durch Aufwendungen, dann aber § 818 III BGB.

Kaufpreis ist Aufwendung, daher kann dieser verrechnet werden.
Allerdings ist § 816 Ausprägung des nicht durchsetzbaren sachnrechtlichen Anspruchs, daher Anrechnung des Kaufpreises gemäß  § 818 III BGB (-)
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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