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Probleme und Störungen des KV - Bei der Erfüllung des KV (Leistungsstörungen) - Lieferung mangelhafter Ware
* offener – versteckter  - arglistig verschwiegener Mangel
* wesentlicher – unwesentlicher Mangel
* behebbar – unbehebbarer Mangel
ein Mangel muss unmittelbar reklamiert werden; bei B2B: sofort bei Erhalt auf offene Mängel prüfen, Mängel die sich erst bei Untersuchung zeigen binnen angemessener Frist (ca. 2 Wochen) gilt auch für Mängel die sich bei einer Untersuchung nicht zeigen, sondern erst später herausstellen.
Gewährleistung: (2 Jahre, bei unbew.Sachen 3 Jahre) ges. verankert (AGBG, KSchG), nach 6 Monaten ist Beweisumkehrpflicht; kann bei B2C nicht ausgeschlossen, jedoch Einschränkung möglich, aber keine Verkürzung, bei B2B oder C2C ist Ausschluss möglich; Verkäufer muss Mangel beheben, kein Anspruch auf Material, Arbeits- oder Fahrtzeit; Recht auf Gewährleistung besteht unabhängig vom Verschulden des Käufers, Käufer muss beanstandete Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers aufbewahren bis dieser die Ware abholt, Zurücksendung nur wenn Verkäufer es ausdrücklich verlangt

Garantie:  zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung, freiwillige Zusage (meist) des Herstellers oder (manchmal) Händlers für Mängel einzustehen. Dieser kann frei bestimmen wie lange und wofür er es tut, meist an bestimmte Bedingungen gebunden

Produkthaftung: gilt für Folgeschäden, die ein schadhaftes Produkt verursacht hat, an Gegenständen und Personen; es haftet der Hersteller und der Importeur der Ware unabhängig vom Verschulden 10 Jahre lang.
Tags: Kaufvertrag
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Autor: marlene
Oberthema: BWL
Thema: Recht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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