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Einteilung der Delikte

- § 12 StGB, Verbrechen und Vergehen- wichtig für den Versuch, § 23 I StGB. Qualifikationen und Privilegierungen zählen auch zum Strafrahmen
- Erfolgs und Tätigkeitsdelikte- wichtig für den obj. TB (bei Tätigkeitsdelikten werden Kausalität und obj. Zurechnung nicht geprüft)
- Verletzungs- und Gefährdungsdelikte- wichtig für den Vorsatz (bei Gefährdungsdelikten muss der Täter mit der Möglichkeit der Gefahr rechnen); beim konkreten Gefährdungsdelikt ist der Eintritt der konkreten Gefahr der Erfolg der Tathandlung => Kausalität und Zurechnung sind zu prüfen (in der Gefahr muss sich gerade das Risiko realisiert haben, das der Täter mit seiner Handlung geschaffen hat)
- Dauer- und Zustandsdelikte- wichtig für die Täterschaft (z.B. sukzessive Mittäterschaft) oder Teilnahme (z.B. Beihilfe)
- Vollendungs- und Unternehmungsdelikte- bei Unternehmungsdelikten gibt es keinen Versuch, § 11 I Nr. 6 StGB
- Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte- bei eigenhändigen Delikten ist eine mittelbare Täterschaft unmöglich (z.B. Aussagedelikte); bei Sonderdelikten ist die Teilnahme oder Täterschaft nur möglich, wenn der Beteiligte ebenfalls wie der Täter die entsprechende Eigenschaft besitzt
- Begehungs- und Unterlassungsdelikte / vorsätzliche und fahrlässige Verwirklichung / vollendete und versuchte Tat
Tags: Einteilung der Delikte
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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