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Alle Oberthemen / Betriebswirt des Handwerks / Personalführung / Personal Führung
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Welche Offenbahrungspflicht hat der Bewerber?
Krankheit: wenn der Bewerber weiß, dass seine Erkrankung Auswirkungen auf die erwartete Arbeit hat.
Schwerbehinderung: soweit der Bewerber aufgrund der erhaltenen Stellenbeschreibung erkennen kann, dass er nicht in der Lage ist, die vertraglich vorgeschriebenen Arbeiten zu erbringen.
Kuren: falls dies zum Zeitpunkt des Antritts eines Beschäftigtenverhältnisses stattfinden werden.
Vorstrafen: wenn die Integrität des Arbeitnehmers von entscheidender Bedeutung ist.
Haftstrafen, die demnächst anzutreten sind: auch wenn sie in keinerlei Bezug zu der angestrebten Beschäftigung stehen.
Einschlägige Wettbewerbsverbote: im Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung.
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Karteninfo:
Autor: paddystyle
Oberthema: Betriebswirt des Handwerks
Thema: Personalführung
Schule / Uni: HWK
Ort: Stuttgart / Karlsruhe
Veröffentlicht: 20.11.2013

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