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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Parteien
Parteien sind gemäß §2 I ParteiG: "Vereinigungen von Bürgern, die dauernd und auf längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eine Landes die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen [.........].

Parteien Bindeglied zwischen Volk und Staatsorgan.

Parteien sind ein wesentlicher Demokratischer Bestandteil, besonderer Status  in Art.21 GG .

Grundsätze der Parteien:
-freie Gründung, frei bei ihrer Betätigung
-innere Ordnung muss demokratisch sein
-Parteien dürfen nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung beinträchtigen, über Verfassungswidrigkeit entscheidet das BVerfG
-*Chancengleichheit** bei Wahlkmapf,Sendezeiten,Kosten Erstattung jedoch nach Stimmanteil gemessen.
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Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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